1. Informationen nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie in den Folgejahren jeweils bis zum 1. April eine Aktualisierung dieser Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr;
2. Informationen nach § 15 Abs. 2, 6 und 7 zu Zeitpunkten, die von der Kommission bekanntgegeben werden;
3. Informationen nach § 15 Abs. 5 über eine weitere Aufbereitung 210 Tage vor Beginn und bis zum 1. April jedes Jahres Informationen über den Lagerort oder dessen Wechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.