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Vierter Abschnitt - Finanzielle Regelungen
§ 20 Kosten
§ 21 Anspruch auf Schadensersatz
Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll
(Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 - VerifZusAusfG)
§ 20 Kosten
Der Verpflichtete und der Zusatzverpflichtete tragen die ihnen aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach
§ 3
oder nach Artikel 15 des Verifikationsabkommens erstattet werden.