Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Unterabschnitt 2 - Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
§ 14 Entstellung des Werkes
Urheberrechtsgesetz
(Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG)
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.