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Unterabschnitt 1 - Allgemeines
§ 11 Allgemeines
Urheberrechtsgesetz
(Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG)
§ 11 Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.