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Unterabschnitt 1 - Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
§ 121 Ausländische Staatsangehörige
§ 122 Staatenlose
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Urheberrechtsgesetz
(Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG)
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des
§ 122
entsprechend.
Hierdurch wird ein Schutz nach
§ 121
nicht ausgeschlossen.