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Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme
§ 79 Möglichkeit der Verschmelzung
§ 80 Inhalt des Verschmelzungsvertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft
§ 81 Gutachten des Prüfungsverbandes
§ 82 Vorbereitung der Generalversammlung
§ 83 Durchführung der Generalversammlung
§ 84 Beschluß der Generalversammlung
§ 85 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
§ 86 Anlagen der Anmeldung
§ 87 Anteilstausch
§ 88 Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen
§ 89 Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung
§ 90 Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber
§ 91 Form und Frist der Ausschlagung
§ 92 Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste
§ 93 Auseinandersetzung
§ 94 Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
§ 95 Fortdauer der Nachschußpflicht
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 84 Beschluß der Generalversammlung
Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.