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Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Neugründung
§ 96 Anzuwendende Vorschriften
§ 97 Pflichten der Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger
§ 98 Verschmelzungsbeschlüsse
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 96 Anzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.