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Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
§ 45a Möglichkeit der Verschmelzung
§ 45b Inhalt des Verschmelzungsvertrages
§ 45c Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner
§ 45d Beschluß der Gesellschafterversammlung
§ 45e Anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 45e Anzuwendende Vorschriften
Die §
§ 39
und
45
sind entsprechend anzuwenden.
In den Fällen des
§ 45d Abs. 2
ist auch
§ 44
entsprechend anzuwenden.