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Fünfter Abschnitt - Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 291 Möglichkeit des Formwechsels
§ 292 Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
§ 293 Beschluß der obersten Vertretung
§ 294 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
§ 295 Kapitalschutz
§ 296 Anmeldung des Formwechsels
§ 297 (weggefallen)
§ 298 Wirkungen des Formwechsels
§ 299 Benachrichtigung der Aktionäre, Veräußerung von Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse
§ 300 Abfindungsangebot
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 298 Wirkungen des Formwechsels
Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten.
ยง 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.