Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Fünfter Abschnitt - Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 291 Möglichkeit des Formwechsels
§ 292 Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
§ 293 Beschluß der obersten Vertretung
§ 294 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
§ 295 Kapitalschutz
§ 296 Anmeldung des Formwechsels
§ 297 (weggefallen)
§ 298 Wirkungen des Formwechsels
§ 299 Benachrichtigung der Aktionäre, Veräußerung von Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse
§ 300 Abfindungsangebot
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 296 Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach
§ 198
ist
§ 246 Abs. 1 und 2
entsprechend anzuwenden.