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Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 226 Möglichkeit des Formwechsels
§ 227 Nicht anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 227 Nicht anzuwendende Vorschriften
Die §
§ 207
bis
212
sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden.