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Sechster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
§ 99 Möglichkeit der Verschmelzung
§ 100 Prüfung der Verschmelzung
§ 101 Vorbereitung der Mitgliederversammlung
§ 102 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 103 Beschluß der Mitgliederversammlung
§ 104 Bekanntmachung der Verschmelzung
§ 104a Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 104a Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
Die §
§ 29
bis
34
sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.