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Sechster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
§ 99 Möglichkeit der Verschmelzung
§ 100 Prüfung der Verschmelzung
§ 101 Vorbereitung der Mitgliederversammlung
§ 102 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 103 Beschluß der Mitgliederversammlung
§ 104 Bekanntmachung der Verschmelzung
§ 104a Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
Umwandlungsgesetz (UmwG)
§ 102 Durchführung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung sind die in
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
bezeichneten Unterlagen sowie ein nach
§ 100
erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen.
§ 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
ist entsprechend anzuwenden.