(1) Auf englische Pfunde, nordamerikanische Dollars oder französische Franken lautende, noch nicht eingelöste Kriegsgefangenen-Zertifikate, deren Inhaber nach ihrer Entlassung aus britischer, amerikanischer oder französischer Kriegsgefangenschaft in das Währungsgebiet zurückgekehrt sind oder dort ihren Wohnsitz begründet haben, gelten als Markverbindlichkeiten.

(2) Zertifikate der im Abs. 1 bezeichneten Art, deren Inhaber vor dem 16. Mai 1948 in das Währungsgebiet zurückgekehrt sind oder dort ihren Wohnsitz begründet haben und daher die Möglichkeit gehabt hätten, die Zertifikate in Reichsmark einzulösen, werden im Verhältnis von zehn Reichsmark zu einer Deutschen Mark auf Deutsche Mark umgestellt.

(3) Zertifikate der im Abs. 1 bezeichneten Art, deren Inhaber nach dem 15. Mai 1948 in das Währungsgebiet zurückgekehrt sind oder dort ihren Wohnsitz begründet haben, werden im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark auf Deutsche Mark umgestellt.

(4) Die Geldmittel, die für die vorstehenden Zahlungen erforderlich sind, werden durch Beiträge der drei Militärregierungen des Währungsgebiets aufgebracht und auf die Länder im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl aufgeteilt.