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Zweiter Abschnitt - Allgemeine Schuldverhältnisse
§ 16 Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark
§ 17 Rechnungserteilung für Reichsmarkverbindlichkeiten
§ 18 Sonderregelung für bestimmte Reichsmarkverbindlichkeiten
§ 19 Umstellung von Kriegsgefangenen-Zertifikaten
§ 20 Rücktrittsrecht bei Lieferverträgen
§ 21 Vertragshilfe
Umstellungsgesetz
(Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens - UmstG)
§ 17 Rechnungserteilung für Reichsmarkverbindlichkeiten
Eine vor dem 21.
Juni begründete Verbindlichkeit verliert nicht dadurch die Eigenschaft einer Reichsmarkverbindlichkeit, daß der Gläubiger die Rechnung für die von ihm vor diesem Zeitpunkt bewirkte Leistung erst nach dem 20.
Juni 1948 vorlegt.