Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom 21. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) im Land Berlin mit folgenden Maßgaben:

1. § 1 Abs. 2 und 3 sind in folgender Fassung anzuwenden: "(2) Soweit Absatz 1 nicht entgegensteht, dürfen Bausparkassen ihre Aktiven und ihre Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes des Landes Berlin zulässigen Grenzen bewerten. Bausparkassen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen und bei der Bewertung von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies in dem der Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Abs. 1b der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) einzureichenden Bericht zu erläutern. (3) Auf Bausparkassen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des D-Markbilanzgesetzes des Landes Berlin mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes des Landes Berlin die nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten." § 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.

2. § 20 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: "(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung der Ausgleichsforderung zur Folge hat. Sie darf berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Erhöhung der Ausgleichsforderung zur Folge hat."

3. Es treten

    a) in § 6 Abs. 3 und 4, §§ 7, 9 Abs. 3, § 12 Abs. 9 und § 19 Abs. 1, 2 und 4 an die Stelle der Worte "20. Juni 1948" die Worte "24. Juni 1948",

    b) in §§ 2, 3, 6 Abs. 4, 6 und 7, §§ 7, 9 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, 6, 8, 11 und 13 und § 19 Abs. 1 und 4 an die Stelle der Worte "21. Juni 1948" die Worte "25. Juni 1948",

    c) in § 12 Abs. 4, 6 und 8 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 an die Stelle der Worte "§ 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz" die Worte "Artikel 8 Abs. 1 A Buchstabe c der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung)",

    d) in § 12 Abs. 6 an die Stelle der Worte "ohne Berücksichtigung der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz" die Worte "ohne Berücksichtigung der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung)",

    e) in § 17 an die Stelle der Worte "§ 4 Abs. 1 A d Satz 2 der Bausparkassenverordnung in der Fassung des § 1 Nr. 2 der Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz" die Worte "Artikel 8 Abs. 1 A d Satz 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) in der Fassung des Artikels 6 Nr. 20 der Durchführungsbestimmung Nr. 13 zur Umstellungsergänzungsverordnung",

    f) in § 19 Abs. 5 an die Stelle der Worte "nach § 5 des Währungsgesetzes" die Worte "nach Abschnitt VI Ziffer 18 Buchstabe (d) der Verordnung der Kommandanten des französischen, britischen und amerikanischen Sektors von Groß-Berlin vom 24. Juni 1948 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 363)",

    g) in § 20 Abs. 1 an die Stelle der Worte "(§ 3 Abs. 3 der Bausparkassenverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Bankenverordnung)" die Worte "(Artikel 7 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung))",

    h) in § 21 an die Stelle der Worte "Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) vom 25. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 4 vom 6. Januar 1950) unter Berücksichtigung der ersten Änderung vom 2. November 1950 (Bundesanzeiger Nr. 219 vom 11. November 1950) und der zweiten Änderung vom 22. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 212 vom 1. November 1951)" die Worte "Richtlinien des Aufsichtsamtes für das Versicherungswesen in Berlin zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (BRBK) vom 22. Februar 1951 (vgl. Bekanntmachung im Verordnungsblatt für Berlin II S. 371) unter Berücksichtigung der ersten Änderung vom 18. Dezember 1952 (Bundesanzeiger Nr. 9 vom 15. Januar 1953)",

    i) in § 22 an die Stelle der Worte "Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 25. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 3 vom 5. Januar 1950)" die Worte "Anordnung zur Erstreckung der Durchführungsbestimmungen Nr. 7 und Nr. 8 zur Umstellungsergänzungsverordnung auf die Bausparkasse Deutsche Baugemeinschaft Aktiengesellschaft vom 28. April 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 360) und in der Anordnung zur Erstreckung von Durchführungsbestimmungen zur Umstellungsergänzungsverordnung über Bausparkassen auf die Öffentliche Bausparkasse für die Mark Brandenburg vom 27. Juni 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 519)".