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Abschnitt III - Passiven
§ 10 Ausstehende Kapitaleinlagen
§ 11 Rückstellungen
§ 12 Pensionsrückstellungen
§ 13 Rückstellungen für Verpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
§ 14 Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstBauSparkV)
§ 14 Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten
Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.