Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt III - Passiven
§ 10 Ausstehende Kapitaleinlagen
§ 11 Rückstellungen
§ 12 Pensionsrückstellungen
§ 13 Rückstellungen für Verpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
§ 14 Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstBauSparkV)
§ 10 Ausstehende Kapitaleinlagen
Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21.
Juni 1948 zum Ausgleich einer Überschuldung diente oder für eingezogene Anteile bestand.