(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen sind verpflichtet, 1. die Angaben des Projektträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, 2. Prüfberichte (den Validierungsbericht und den Verifizierungsbericht) anzufertigen und 3. im Validierungsbericht und im Verifizierungsbericht richtige und vollständige Angaben zu machen.
(2) Betragen die geschätzten Upstream-Emissionsminderungen der Projekttätigkeit mehr als 60 Kilotonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Jahr, so müssen die Aufgaben der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle von zwei verschiedenen Stellen wahrgenommen werden.