(1) Der Projektträger ist verpflichtet,

    1. die tatsächlichen Treibhausgasemissionen durch die Projekttätigkeit entsprechend dem Überwachungsplan zu überwachen und

    2. Berichte über die nach den Vorgaben des Überwachungsplans ermittelten Daten (Überwachungsberichte) zu erstellen und den Verifizierungsstellen zu übermitteln.

Für die Überwachung der Upstream-Emissionsminderungen und der Referenzfallemissionen sowie für die Berichterstattung gelten die Vorgaben der Berechnungsverfahren nach § 6 sowie der DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012, entsprechend.

(2) Die Ergebnisse der Überwachung und die Berichterstattung müssen verlässlich und belastbar sein. Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten die Anforderungen

    1. der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1), entsprechend und

    2. der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30; L 347 vom 15.12.2012, S. 43) entsprechend.