(1) Upstream-Emissionsminderungen werden nach den Grundsätzen und Normen der DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012, DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, und ISO 14066, Ausgabe April 2011, ermittelt.
(2) Die Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen erfolgt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes abgedruckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto“, und zwar entsprechend 1. den Berechnungsverfahren, die die Exekutivrat nach Nummer 5 Buchstabe d des Abschnitts C dieser Anlage genehmigt hat, 2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G dieser Anlage und 3. den Maßgaben, die nach Anhang C Buchstabe a Nummer v dieser Anlage verabschiedet worden sind.