(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite 1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids und 2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.
(2) Wenn der Projektträger zustimmt, veröffentlicht das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite 1. den Namen und die Anschrift des Projektträgers und 2. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird.