(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite

    1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids und

    2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.

(2) Wenn der Projektträger zustimmt, veröffentlicht das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite

    1. den Namen und die Anschrift des Projektträgers und

    2. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird.