a) Uraltguthaben, soweit sie nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens umgewandelt worden sind oder nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes erlassenen Vorschriften umwandlungsfähig sind;
b) Uraltguthaben, die nach anderen als den im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften zur Umwandlung angemeldet worden sind, sofern der Berechtigte nicht seinen auf Grund dieser Vorschriften bestehenden Anspruch an das Kreditinstitut abtritt, bei dem das Uraltguthaben besteht;
c) Uraltguthaben, die durch Abtretung von einer Person erworben worden sind, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1, des § 5 oder des § 6 nicht erfüllt, es sei denn, daß die Abtretung vor dem 1. Oktober 1949 von einem Gericht oder einem Notar beurkundet, daß sie vor dem 1. Oktober 1949 öffentlich beglaubigt, daß sie dem Kreditinstitut vor dem 1. Oktober 1949 bekanntgeworden oder daß sie vor dem 31. Dezember 1952 devisenrechtlich genehmigt worden ist;
d) Uraltguthaben von Kontoinhabern, die am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einem nichtdeutschen Gebiet gehabt haben, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht anerkannt hat.