(1) Anmeldestellen sind: a) Kreditinstitute im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Deutsche Bundespost und die Postverwaltung in Berlin (West), sofern sie zur Führung des Neugeldguthabens berechtigt sind (Neue Institute); b) die Verwaltungsstelle des Berliner Kreditinstituts, bei dem das Uraltguthaben am 8. Mai 1945 bestand (Altes Institut).
(2) Neue Institute sind verpflichtet, Anmeldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, wenn die Führung eines Kontos dieser Art und dieses Umfanges ihrem Geschäftskreis entspricht, es sei denn, daß dem Anmelder ein anderes zur Entgegennahme der Anmeldung bereites Institut nachgewiesen wird.