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Art IV - Änderungen und Ergänzungen des Ersten Überleitungsgesetzes
§ 13
§ 14
Zweites Überleitungsgesetz
(Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund - ÜblG 2)
§ 14
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund in der ab 1.
April 1951 geltenden Fassung bekanntzumachen.