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Art V - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15
§ 16
Zweites Überleitungsgesetz
(Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund - ÜblG 2)
§ 15
Dieses Gesetz und die noch zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch für das Land Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.