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Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
§ 10 Aus- und Weiterbildung
§ 11 Kündigungsverbot
§ 12 Arbeit auf Abruf
§ 13 Arbeitsplatzteilung
Teilzeit- und Befristungsgesetz
(Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - TzBfG)
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.