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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
§ 4 Verbot der Diskriminierung
§ 5 Benachteiligungsverbot
Teilzeit- und Befristungsgesetz
(Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - TzBfG)
§ 5 Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.