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Teil 9 - Abgaben
§ 142 Gebühren und Auslagen
§ 143 Frequenznutzungsbeitrag
§ 144 (weggefallen)
§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
§ 146 Kosten des Vorverfahrens
§ 147 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach
§ 47a
werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.