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Abschnitt 1 - Organisation
§ 116 Aufgaben und Befugnisse
§ 117 Veröffentlichung von Weisungen
§ 118
§ 119
§ 120 Aufgaben des Beirates
§ 121 Tätigkeitsbericht
§ 122 Jahresbericht
§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union
§ 123b Bereitstellung von Informationen
§ 124 Mediation
§ 125 Wissenschaftliche Beratung
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 116 Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz sowie nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.