(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 28 Stunden und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

    1. Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;

    2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;

    3. Auswahl der Empfängertiere;

    4. Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen;

    5. Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt nach den Nummern 3 und 4 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.