(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 28 Stunden und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln: 1. Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen; 2. Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere; 3. Auswahl der Empfängertiere; 4. Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen; 5. Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt nach den Nummern 3 und 4 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.