(1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des Gesetzes über die Leitung, Planung und Organisation der Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 360) und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen 1. an einem Lehrgang über künstliche Besamung erfolgreich teilgenommen haben, stehen den Besamungsbeauftragten für die ihrer Ausbildung entsprechende Tierart gleich, 2. an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer Berechtigten nach § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes gleich.
(2) Besamungsbeauftragte und Besamungstechniker, die, außer im Fall des Absatzes 1, in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Inkrafttreten dieser Verordnung an einem Lehrgang über Embryotransfer teilgenommen haben, sind bis zur Teilnahme an einer Prüfung entsprechend § 9, längstens bis zum 31. Dezember 1993, berechtigt, Eizellen und Embryonen nach § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes zu übertragen.
(3) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen nach dieser Verordnung.