Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
§ 46 Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
§ 47 Unberührtheitsklausel
§ 48 Übergangsvorschriften
Tierschutz-Versuchstierverordnung
(Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren - TierSchVersV)
§ 46 Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
Das Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden in Angelegenheiten, die mit Alternativen zu Tierversuchen zusammenhängen.