(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen: Durchschnittsgewicht in Kilogramm Fläche in Quadratmetern über 30 bis 50 0,5 über 50 bis 110 0,75 über 110 1,0.
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.