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Abschnitt 5 - Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 21 Anwendungsbereich
§ 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
§ 25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 27 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln
§ 28 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
(Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung - TierSchNutztV)
§ 21 Anwendungsbereich
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §
§ 3
und
4
, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
Die §
§ 22
bis
25
und
27 Absatz 2
gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.