(1) Soweit das Töten von Tieren weder durch innerstaatliches Recht noch durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist, gelten die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend. Soweit nach Anlage 1 etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, gelten abweichend von Satz 1 die Regelungen der Anlage 1.
(2) Für die Hausschlachtung gelten folgende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend: 1. Artikel 9 Absatz 2 für die Anforderungen an den Einsatz von Betäubungsgeräten, 2. Artikel 9 Absatz 3 für das Ruhigstellen von Schlachttieren, 3. Artikel 15 Absatz 3 sowie 4. Anhang III Nummer 1.8., 1.9., 1.10. und 3.2.
(3) Für das Schlachten von Geflügel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an 1. Endverbraucher oder 2. örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher
gilt Absatz 2 entsprechend.