(1) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet 1. andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung zulassen; 2. im Rahmen behördlich veranlasster Tötungen andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen, soweit die Tiere hierdurch unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend; 3. die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage 1 Nummer 6.4 mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden und abweichend von Anlage 1 Nummer 6.5 bei Rindern über sechs Monaten ohne elektrische Herzdurchströmung als Betäubungsverfahren zulassen, soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen.
(2) Abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des § 12 Absatz 1 erfüllt werden.
(3) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet für eine nicht behördlich veranlasste Bestandsräumung andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.