1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere,
2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren,
3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes,
4. über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,
5. der Tötung von Tieren,
6. der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder Erzeugnissen,
7. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,
die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit1. eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,
2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist.