(1) Stellt die zuständige Behörde auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte oder einer Anzeige nach § 4 den Verdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche unter Haustieren fest, so ordnet sie an, dass die kranken und verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, eingesperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Absonderung von Fischen entsprechend, soweit eine Absonderung im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung durch, um insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei wildlebenden Tieren entsprechend. Die zuständige Behörde kann für andere als anzeigepflichtige Tierseuchen Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.

(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach Absatz 1 sowie die epidemiologischen Untersuchungen sind von einem approbierten Tierarzt der zuständigen Behörde durchzuführen.

(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs einer solchen Tierseuche ist

    1. die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen, die in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 veröffentlicht worden sind, und

    2. die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem zugelassenen In-vitro-Diagnostikum nach § 11 Absatz 2 Satz 1 oder mit einer Nachweismethode nach § 11 Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.