(1) Die zuständige Behörde befreit den Betreiber einer Anlage für die Handelsperiode 2013 bis 2020 von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, sofern 1. die Anlage in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat und 2. die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG gegen die Befreiung erhebt.
Bei Anlagen der in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 6 genannten Tätigkeiten ist eine Befreiung nach Satz 1 ausgeschlossen, sofern die Feuerungswärmeleistung der Anlage 35 Megawatt oder mehr beträgt; dies gilt für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 in einer Anlage entsprechend. Für die Dauer der Befreiung besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde voraus, der nur zusammen mit dem Antrag nach § 9 Absatz 2 gestellt werden kann. Er ist für die Handelsperiode 2013 bis 2020 mit der Auswahl einer der beiden Maßnahmen nach Satz 3 zu verbinden. Als Ausgleich für die Pflichtenbefreiung nach Absatz 1 unterliegt der Betreiber für die Handelsperiode 2013 bis 2020 einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen: 1. Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen für die Berichtsjahre der Handelsperiode 2013 bis 2020 nach Maßgabe des Absatzes 3; 2. Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen der Anlage in der Handelsperiode 2013 bis 2020 nach Maßgabe des Absatzes 4.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 letztendlich zu zahlende Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der berechneten Zahlungsverpflichtung, vermindert um einen Betrag, der sich aus der Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Ausgleichszahlung ergibt. Der Kürzungsfaktor entspricht dem Verhältnis der erreichten Reduzierung des spezifischen Emissionswertes in Prozentpunkten zu 1,74 Prozentpunkten. Die Zahlungsverpflichtung ist das Produkt aus der anzusetzenden Menge an Emissionsberechtigungen, die dem Zukaufbedarf für das jeweilige Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 entspricht, und dem durchschnittlichen, volumengewichteten Zuschlagspreis der Versteigerungen nach § 8 im Berichtsjahr oder dem Kalenderjahr vor dem Berichtsjahr, je nachdem, welcher der beiden Zuschlagspreise der geringere ist; für das Berichtsjahr 2013 ist nur der Zuschlagspreis dieses Berichtsjahres maßgeblich. Der Zukaufbedarf einer Anlage entspricht der Differenz zwischen der Emissionsmenge des Vorjahres und der sich aus den Berechnungsvorschriften der Rechtsverordnung nach § 10 ergebenden Menge an Berechtigungen. Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung stehen dem Bund zu und fließen in das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“.
(4) Gegenstand der Selbstverpflichtung zu spezifischen Emissionsminderungen der Anlage nach Absatz 2 Nummer 2 ist die Reduzierung des anlagenspezifischen Emissionswertes pro Produkteinheit gegenüber dem Emissionswert der Basisperiode um jährlich 1,74 Prozent. Für die Berechnung der erforderlichen, spezifischen Emissionsminderung sind die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 1 maßgeblich. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres die Produktionsmenge des Vorjahres zu berichten. Erfüllt ein Betreiber die Verpflichtung nach Satz 1 in drei aufeinanderfolgenden Berichtsjahren der Handelsperiode 2013 bis 2020 nicht, so unterliegt er für jedes dieser Berichtsjahre der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1 bis zum Beginn des Berichtsjahres, in dem die Verpflichtung wieder erfüllt wird. Der Betreiber unterliegt der Ausgleichszahlung auch, wenn er seine Verpflichtung nach Satz 1 im Berichtsjahr 2020 oder in den beiden Berichtsjahren 2019 und 2020 nicht erfüllt. Für die Berechnung der Ausgleichszahlung in den Fällen der Sätze 4 und 5 sind die Vorgaben des Anhangs 5 Teil 2 maßgeblich.
(5) Für Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr jeweils weniger als 20 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, gilt die Pflicht zur Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 mit der Maßgabe, dass ein vereinfachter Emissionsbericht jeweils einen Zeitraum von zwei Berichtsjahren umfasst. Sofern sich bei diesen Anlagen aus dem Emissionsbericht Gesamtemissionen in einem Berichtsjahr von mehr als 20 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ergeben, kann die zuständige Behörde die Vorlage jährlicher Emissionsberichte anordnen.
(6) Die Befreiung erlischt, wenn die Anlage in einem Jahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. In diesem Fall unterliegt der Betreiber ab dem Jahr der Überschreitung der Emissionsgrenze bis zum Jahr 2020 der Pflicht nach § 7 Absatz 1 und erhält eine Zuteilung gemäß § 9.