(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich: 1. Zeugnis über die Tierärztliche Vorprüfung; 2. Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach der Tierärztlichen Prüfung festgelegten Seminaren oder Übungen; 3. Bescheinigung über die Teilnahme an einem für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere vergleichbare, von der Universität anerkannte Ersatzausbildung.
(2) Vor Abschluss der Prüfungen nach § 30 sind außerdem folgende Nachweise erforderlich: 1. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Biometrie, Futtermittelkunde, Immunologie, 2. Bescheinigung über ein Studium der Tiermedizin von mindestens insgesamt fünfeinhalb Studienjahren, davon mindesten drei Studienjahren nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung und 3. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an mindestens 224 Stunden Wahlpflichtveranstaltungen, wobei Stunden aus Wahlpflichtveranstaltungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 nicht berücksichtigt werden.