Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 23 - Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
§ 54 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
§ 55 Schnittstellen
§ 56 Anforderungen an die Programme
§ 57 Prüfung der Programme
§ 58 Haftung
§ 59 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
Tabaksteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes - TabStV)
§ 55 Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.