Abschnitt 22 - Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 53 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.