(1) Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.

(2) Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, der

    1. vor dem 20. Mai 2018

      a) hergestellt oder

      b) in den freien Verkehr gebracht und

    2. nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde,

darf noch bis zum 20. Mai 2019 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(3) Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.