(1) Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 vor dem Inverkehrbringen zur Anbringung des individuellen Erkennungsmerkmals nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet.

(2) Das individuelle Erkennungsmerkmal darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden. Es enthält folgende Informationen:

    1. den Tag und Ort der Herstellung,

    2. die Herstellungsstätte,

    3. Angaben zur Identifizierung der Maschine, die zur Herstellung verwendet wurde,

    4. die Arbeitsschicht oder den Zeitpunkt der Herstellung,

    5. eine Produktbeschreibung,

    6. den vorgesehenen Absatzmarkt,

    7. den vorgesehenen Versandweg und

    8. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Importeurs.