(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 34 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

    1. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2 Nummer 1

      a) Buchstabe a,

      b) Buchstabe b oder

      c) Buchstabe c

    genannten Vorschriften ermächtigen, oder

    2. einem in Absatz 2

      a) Nummer 2, 3 oder 5 oder

      b) Nummer 4 oder 10

    genannten Gebot oder Verbot entspricht,

soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1, 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 9 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 10 und des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.