(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen mit folgenden Merkmalen versehen sind: 1. mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und 2. mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal zu regeln. Es kann dabei insbesondere 1. vorschreiben, dass Wirtschaftsakteure a) bestimmte Informationen, insbesondere den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Herstellung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Vertriebskette, zu erfassen haben und b) diese Informationen an einen Datenspeicher nach Nummer 3 elektronisch zu übermitteln haben;
2. Hersteller von Tabakerzeugnissen verpflichten, den übrigen Wirtschaftsakteuren mit Ausnahme des Händlers, der Tabakerzeugnisse unmittelbar an Verbraucherinnen und Verbraucher abgibt, die technische Ausrüstung für die Erfassung und elektronische Übermittlung der Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a bereitzustellen;
3. Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen verpflichten, die Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a durch unabhängige Dritte in einem im Gebiet der Europäischen Union befindlichen Datenspeicher verarbeiten und verwalten zu lassen und hierüber Datenspeicherungsverträge abzuschließen, sowie Vorschriften erlassen über
a) die Anforderungen und das Verfahren bei der Auswahl und Zulassung der unabhängigen Dritten durch die Kommission,
b) die Vereinbarkeit der Verarbeitung und Verwaltung der Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a mit den Anforderungen der Datensicherung und des Datenschutzes,
c) die Überwachung der unabhängigen Dritten durch externe Prüfer, deren Auswahl und Vergütung durch den Hersteller sowie über die Berichtspflichten der Prüfer,
d) den Zugriff auf die Informationen nach Nummer 1 Buchstabe a und die Duldung des Zugangs der Kommission, der zuständigen Behörden, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Zollbehörden zum physischen Standort des Speichers; dabei kann auch vorgesehen werden, dass in begründeten Fällen auch den Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewährt werden kann;
4. vorschreiben, dass die Wirtschaftsakteure schriftliche Aufzeichnungen über die Vertriebskette führen und aufbewahren.