(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die erste Sitzung der Vertreterversammlung und führt einen Beschluß darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden soll. Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.
(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.
(3) Wird schriftlich gewählt, läßt der Vorsitzende des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausgeben.
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen angehören müssen.
(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung bekannt und fordert den Gewählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Vertreterversammlung.
(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.
(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu unterzeichnen.