(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel

    1. als nicht amtlich erkennbar ist,

    2. keine Kennzeichnung enthält,

    3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

    4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder

    5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt.

(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn

    1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

    2. der Wahlausweis nicht beiliegt,

    3. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,

    4. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder

    5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.

(3) Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.

(4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn