(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus

    1. der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung),

    2. den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,

    3. der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.

(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus

    1. der Buchungsanordnung,

    2. den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.

(3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.